Die Versorgung im Alter liegt uns wohl allen am Herzen, schließlich lässt sich die Zeit nicht aufhalten und
irgendwann sind auch die, die jetzt jung sind, Rentner. Aus diesem Grund muss jeder arbeitende Bürger für seine
gesetzliche Rente Beiträge entrichten.
Diese Beiträge dürfen natürlich nicht wahllos festgelegt werden, es gibt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze.
Diese lag, zumindest noch im Jahr 2005, in den alten Bundesländern bei 62.800 Euro, in den neuen Bundesländern bei
52.800 Euro. Diese Beitragsbemessungsgrenze darf nicht überschritten werden, wenn die Rentenbeiträge auf Grundlage
des Einkommens berechnet werden. Einkommen, das oberhalb dieser Grenze liegt, ist beitragsfrei, damit jedoch auch
rentenanspruchsfrei.
Übrigens beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung immer 75 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der Rente. (bo)
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· Rente und Sozialrecht