Ein Arbeitgeber hat manchmal eine Belastung durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die gute Nachricht ist aber, dass diese als Werbungskosten abgesetzt werden können. Man muss aber bedenken, dass es nur zu einer doppelten Haushaltsführung kommt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der eigentlichen Heimat einen Hausstand unterhält und dort wo der zweite Haushalt liegt, auch arbeitet.
Sprich: Man hat den Erstwohnsitz oder auch den Wohnhauptsitz, muss an einem anderen Ort arbeiten und dort unterhält man dann ebenfalls noch einen zweiten Haushalt. Das ist dann ganz einfach die doppelte Haushaltsführung. Ist dies gegeben, kann der Arbeitgeber aufatmen. Einmal in der Woche kann eine Fahrt von der Bleibe am Beschäftigungsort zur eigentlichen Heimat steuermindernd angegeben werden. Ebenso können die Mehraufwendungen die natürlich bei der doppelten Haushaltsführung anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig gemacht werden. Die doppelte Haushaltsführung kann auch dann abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer in der Heimat bei den Eltern lebt. Hier geht es dann um einen Mehrgenerationenhaushalt. Und auch wenn erwachsene Kinder bei den Eltern leben, dort also ihren Erstwohnsitz haben, und die Eltern betreut werden müssen, hat man die Rechtsprechung auf seiner Seite. Natürlich müssen Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer immer darüber nachdenken, ob die doppelte Haushaltführung unbedingt von Nöten ist und es wirklich sinnvoll ist, an einem anderen Ort einen zweiten Wohnsitz zu gründen. Aber wenn man dies macht, ist es ja zumindest schön, dass man einen Teil der Kosten von den Steuern absetzen kann. Das erleichtert das Leben um einiges!
Immerhin verzichten viele Menschen auf ihre Karriere, wenn sie deshalb zwei Haushalte führen müssen. Auch ein Chef überlegt lange, ob er nicht einfach am Einsatzort einen Mitarbeiter einstellt, der schon dort lebt und so manchem Mitarbeiter bleiben gute Chancen verborgen. Mit der steuerlichen Absetzung kann man aber durchaus die doppelte Haushaltsführung in Kauf nehmen!