Bei einem Freibetrag handelt es sich um eine Summe an Einkommen die der Bürger besitzen darf ohne diese zu versteuern oder Sozialleistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können. Es gibt verschiedene Arten von Steuerfreibeträgen und für die Gewährung sind immer Voraussetzungen zu erfüllen, wie beispielsweise beim Kinderfreibetrag natürlich Nachwuchs vorhanden sein sollte. Dieser kommt Eltern zu Gute, denn die Erziehung eines Kindes kostet Geld. Der Kinderfreibetrag wird mit dem Kindergeld aufgerechnet.
Wer Kindergeld bekommt hat keinen Anspruch einen Freibetrag geltend zu machen und umgekehrt, im Rahmen der Steuererklärung kann geprüft werden, ob die Ausnutzung des Freibetrages eventuell vorteilhafter ist als der Bezug von Kindergeld. Der Kinderfreibetrag gilt grundsätzlich für alle Eltern mit Kindern die noch nicht volljährig sind und von den Eltern erzogen werden. Nach dem 18.ten Lebensjahr wird der Freibetrag nur noch gewährt, wenn das Kind noch in der Schule ist oder gerade seine Ausbildung absolviert. Auch Eltern behinderter Kinder bekommen den Kinderfreibetrag dauerhaft zugesprochen, da die Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes sehr viel aufwändiger ist. Lohnend ist die Ausnutzung des Freibetrags für Kinder überwiegend für Eltern mit einem recht hohen Einkommen. Bei Familien mit einem geringen Einkommen ist es günstiger das Kindergeld zu beziehen und auf den Freibetrag zu verzichten.
Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für Eltern noch den so genannten Erziehungsfreibetrag. Dieser wird allen Eltern bis zum 25.ten Lebensjahr des Kindes gewährt und ist unabhängig von einer Ausbildung oder dem Schulbesuch. Der Erziehungsfreibetrag ist nicht ganz so hoch wie der Kinderfreibetrag, für Gutverdiener ist er aber durchaus lohnend und erleichtert die Haushaltskasse deutlich. Für volljährige Kinder die außerhalb des Haushalts der Eltern leben und sich in Ausbildung befinden, gibt es den Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird derzeit in Höhe von 924 Euro gewährt, es werden aber sämtliche Einnahmen des Kindes angerechnet, wobei hier wiederum Einkommensgrenzen zu beachten sind. Bei allen Freibeträgen ist der Familienstand für die Höhe des gewährten Betrages ausschlaggebend. Allein erziehende Personen haben einen deutlich geringeren Freibetrag als verheiratete Paare. Insbesondere beim Kinderfreibetrag ist es wichtig, diesen in der Lohnsteuerkarte zu vermerken, die im Rahmen der Steuererklärung dann an das Finanzamt übergeben wird.